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 Liliput Forum Archiv - Stand 17. November 2008
 Ehe, Familie, Trennung und Scheidung
 Kindesunterhalt, wie lange muss gezahlt werden
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tini_43

Schweiz
1 Beitrag

Erstellt am: 09.07.2008 :  16:51:17 Uhr  Profil anzeigen
Hallo,
mein Mann hat eine 21 jährige Tochter aus erster Ehe, die noch bei uns mit im Haushalt lebt. Sie hat vor einem Jahr im Juli die Schule beendet.Danach war sie bis November nur zuhause und hat dann für 2 Monate versucht in einer Familie als opair Mädchen zu arbeiten, was sie aber dann wieder abgebrochen hat. Dann hat sie im Januar diesen Jahres eine Privatschule 2 mal die Woche besuicht um ein Sprachdiplom zu machen, was ihr nur teilweise gelungen ist.Nun möchte sie durch irgendwelche Jobs Geld verdienem und in einem Jahr ein Jahr ins Ausland gehen auf eine Sprachenschule, danach wieder zurückkommen und studieren. Meine Frage ist nun, wielange muss der Unterhalt für sie überhaupt bezahlt werden?Muss eine Ausbildung nicht kontinuirlich gemacht werden ohne Unterbruch?

Vielen Dank schon mal für Eure Antorten
Gruß
Tini

Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 09.07.2008 :  17:59:38 Uhr  Profil anzeigen
Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB).


Das Kind kann also teuer werden.... wichtig ist das Wort "ordentlicherweise". Sie kann also nicht als Bummelstudentin dem Vater unbeschränkt auf der Tasche liegen. Meiner Ansicht nach gehört auch der Auslandaufenthalt nicht zur ordentlichen Ausbildung - aber das ist wohl Interpretationssache und kommt auch auf die "gesamten Umstände" an.
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Hilaria

Schweiz
28 Beiträge

Erstellt  am: 11.07.2008 :  13:00:54 Uhr  Profil anzeigen
Hallo Tini

Die Unterhaltspflicht wird im Scheidungsurteil oder allenfalls im Unterhaltsvertrag (bei nicht verheirateten Eltern) geregelt. Es gibt da verschiedene Formulierungen. Entweder dauert die Pflicht bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss der Erstrausbildung welche ein selbständiges Leben ermöglicht. In manchen Urteilen steht aber tatsächlich nur bis zur Mündigkeit. Falls nun ein volljähriges Kind eine Pause einschaltet, d.h. nicht im Studium oder der Lehre ist, muss es eigentlich selber für seinen Unterhalt aufkommen. Das geht evtl. als Au-Pair oder in einem Sprachaufenthalt nicht. Falls diese Erfahrungen aber für den zukünftigen Beruf nützlich wären, ist eine weitere Unterstützung sinvoll.
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