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Thema |
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Flesh
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 29.10.2008 : 18:32:23 Uhr
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Hallo,
Meine Freundin und ich haben folgende Situation:
Wir sind nicht verheiratet und kriegen mitte Dezember unser Baby. Ich bin berufstätig. Meine Freundin hatte bis im September in einer befristeten 100% Anstellung gearbeitet – welche dann, weil befristet, auslief.
Wir sind uns jetzt gar nicht ganz sicher ob wir überhaupt Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung haben nach der Geburt, weil meine Freundin zum Zeitpunkt der Geburt nicht in einem Arbeitsvertrag untergebracht sein wird. Jedoch fragen wir uns wie sowas dann geregelt wird – schliesslich hatte sie immer gearbeitet und würde auch wieder eine Wintersaisonstelle annehmen wenn sie dann eben nicht hochschwanger wäre. Irgendwie muss das doch geregelt sein dass solche Mütter dann auch zu Ihren Geldern kommen?!
Die andere Sache ist die noch verbleibende Zeit bis zur Geburt. Wer bezahlt ihr bis im Dezember den Erwerbsausfall? Wir sind gar nicht sicher ob wir uns bei der Arbeitslosenkasse melden dürfen, weil wir gehört haben dass sie dort nicht unterkommen wird, da nicht vermittelbar als Schwangere. Aber wer zahlt dann einen Erwerbsausfall wenn nicht die Ausgleichskasse und nicht die Arbeitslosenkasse? Kann das wirklich sein dass unser System eine solche Lücke hat? Ich denke viele Schwangere wären davon betroffen...
Kann wer Auskünfte geben bevor ich mich auf den Aemtern durchschlage und vielleicht lächerlich mache?
Vielen Dank |
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puppilia
Schweiz
407 Beiträge |
Erstellt am: 29.10.2008 : 18:44:58 Uhr
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Hallo Flesh,
ich gebe keine Garantie für das ab,was ich da schreibe, behaupte aber dennoch, dass deine Freundin Anspruch auf Arbeitslosengeld haben dürfte.Schliesslich hat sie ja in der Zeit zuvor gearbeitet und das zählt, sonst nichts. Wie das mit der Aufnahme im schwangeren Zustand ist, das kann ich dir nicht sagen, meine aber, dass das kein Problem sein dürfte. Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat sie ganz sicher. Da wird das Einkommen der letzten zwei Jahre zusammengerechnet und von dem monatlichen Durchschnitt der dann entsteht bekommt sie 80% für 14 oder teilweise sogar 16 Wochen. Wie gesagt, ich kann dir für die Zahlen keine Garantien abgeben, aber dir ganz fix versichern, dass sie Mutterschaftsgeld bekommt!
Da ich während der Schwangerschaft auch unverschuldet arbeitslos gewesen bin, habe ich so meine Erfahrungen mit dem Rav und dem Arbeitsamt gemacht. Es ist zwar eine elendig mühsame Bürokratiewelt, aber die Mitarbeiterinnen, mit denen ich zu tun hatte, waren durchwegs sehr freundlich und hilfsbereit. Erkundigt euch doch mal. Dass es nicht immer lustig wird, das kann euch jetzt schon sagen, aber im Normalfall behandeln sie Leute, die in der Situation deiner Freundin sind,und nicht zuhause bleiben weil sie zu faul zum Arbeiten sind, dann schon entsprechend gut. Wie man in den Wald hineinruft......
Ich wünsche euch in jedem Fall wenig Sorgen, hoffe ihr findet euer Auslangen und geniesst die Zeit zu zweit noch
lg puppilia |
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MARNY
Schweiz
597 Beiträge |
Erstellt am: 29.10.2008 : 20:16:49 Uhr
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Hallo erkundige dich bei der SVA die geben dir auch per Telefon Auskunft. |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 29.10.2008 : 22:27:18 Uhr
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Nein, melde dich (Quatsch, deine Freundin soll sich) ganz schnell beim RAV!!!!
Ich kann übrigens nicht verstehen, warum sie das nicht schon im August getan hat. Sie wusste, dass ihr Vertrag Ende September ausläuft und war verpflichtet, eine andere Stelle zu suchen. Sie hätte dann nämlich Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gehabt, solange sie nicht wegen Schwangerschaftsbeschwerden krankgeschrieben ist. Und Mutterschaftsgeld gibts nur, wenn sie Arbeitnehmerin ist oder eben beim RAV gemeldet.
www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=me_anspruch&sprache=de
Sie soll sich daher nun unbedingt und zwar SOFORT beim Arbeitsamt melden. Das ist viel Geld, das ihr da verschenkt. Schon verschenkt habt. Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld gibts erst ab dem Tag der Anmeldung und in eurem Fall wohl so gut wie nichts mehr, da sie wohl eine Menge Straftage aufgebrummt bekommt. |
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fabian
Schweiz
560 Beiträge |
Erstellt am: 29.10.2008 : 22:37:36 Uhr
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@ Helmi, die Straftrage bekommt sie erst, falls sie keine neue Stelle gesucht hat. Sollte sie für die Arbeitslosenzeit konkrete Stellenbemühungen (telefonsch oder schriftlich) vorweisen können, bekommt sie überwiegend wahrscheinlich keine Straftrage. Aber bitte, sofort bei der ALV melden. Für 30 Tage nach der Geburt besteht noch ein Arbeitslosentaggeldanspruch. Anschliessend kommt sehr wahrscheinlich die Mutterschaftsenschädigung für das Einkommen auf (bei der SVA melden). Nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung (vier Monate) wieder bei der Arbeitslosenkasse für die weitere Stellensuche melden, falls erwünscht! |
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Flesh
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 30.10.2008 : 09:33:15 Uhr
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Vielen Dank für die guten Anregungen.
Helmi: Wir hatten unsere Gründe wieso wir uns noch nicht beim Amt gemeldet haben. Meine Freundin hatte bis jetzt gute Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung und war nciht darauf angewiesen dem Amt auf der Kasse zu liegen. |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 30.10.2008 : 10:16:17 Uhr
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??? Wenn sie ja Einkünfte hat, dann war sie gar nicht arbeitslos. Sie hätte sich folglich gar nicht melden können und wäre dem Amt nur "auf der Kasse gelegen", wenn sie eben diese Einkünfte wahrheitswidrig verschwiegen hätte.
Ich versteh bloss nicht, warum man (nicht nur du!) nicht von Anfang an die ganzen relevanten Fakten erzählt, bevor wir uns hier das Hirn zermarten und die Finger wundschreiben. |
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Flesh
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 30.10.2008 : 10:42:14 Uhr
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Helmi - die relevanten Fackten habe ich erwähnt und desshalb habe ich auch schon viele hilfreiche Antworten erhalten. Ich bin schon selber fähig die Fragen so zu stellen wie ich sie haben möchte und zu entscheiden was relevant ist und was nicht. Wenn ich dir die ganze Sachlage bis ins Detail erklären würde, würdest du mir recht geben: Aber eben genau darum geht es bei meiner ursprünglichen Frage nicht. |
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zebra
Schweiz
19 Beiträge |
Erstellt am: 02.11.2008 : 16:40:18 Uhr
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Hallo Flesh
Also ich sehe das folgendermassen (keine Gewährleistung):
Grundsätzlich sollte man sich so schnell wie möglich (am besten gleich am ersten Tag wo man arbeitslos ist oder vorher) beim RAV melden. Es gibt ja so ein Anmeldedatum, ab welchem man dann Arbeitslosengeld kriegt, vorausgesetzt, die Anforderungen sind erfüllt. Ab diesem Anmeldedatum wird dann zwei Jahre zurückgeschaut und überprüft, ob davon zwölf Beitragsmonate geleistet wurden. Dies ist ein weiterer Aspekt, weshalb eine schnellstmögliche Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern ratsam ist, da mit verstreichender „Wartezeit“ auch die Beitragsmonate schwinden.
Die Arbeitslosenversicherung ist dafür gedacht, den unverschuldeten Erwerbsausfall zu überbrücken, bis wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden wird. Das bedingt natürlich, dass man überhaupt Arbeit sucht bzw. arbeiten will, denn sonst besteht kein Erwerbsausfall in dem Sinne. Man könnte sich übrigens auch als „Teilzeit-Arbeitslos“ melden, wenn man Teilzeit arbeitet und eigentlich mehr arbeiten möchte.
Bei eigenem Verschulden, namentlich das Kündigen ohne bereits eine neue Stelle zu haben usw., gibt es je nach Grad des Verschuldens sogenannte Einstelltage (das reicht von ein paar Tagen bis zu 2 Monaten). Falls man gekündigt wird, sollte man schon während der Kündigungsfrist Bewerbungen schreiben (und Kopien davon und Absagen usw.) aufbewahren, damit die vom RAV sehen, dass man sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Job bemüht hat. Der Grund, warum ich das erwähne, ist, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag sicher auch Arbeitsbemühungen erforderlich wären, damit es unter Umständen gar nicht zur Arbeitslosigkeit kommt. Sonst ist man einerseits auch „selbst verschuldet“, da man schon seit Arbeitsbeginn wusste, dass der Vertrag dann und dann abläuft. Wie das jedoch gehandhabt wird, wenn man „saisonal“ arbeitet, weiss ich nicht. Womöglich gibt es da eine spezielle Regelung.
Konkret zu dem Fall Deiner schwangeren Freundin Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man wie oben erwähnt, wenn man unter anderem vom Tag der Arbeitslosigkeit an die letzten 2 Jahre davon insgesamt (mind.) 12 Monate gearbeitet hat – im Normalfall. Ausserdem sollte man vermittlungsfähig sein. Wenn man als Schwangere nicht mehr vermittlungsfähig ist, also nicht mehr arbeiten kann (ärztliches Zeugnis), dann hat man ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit Anrecht auf 30 Tage Arbeitslosen-Taggeld. Das ist dasselbe Prinzip wie bei Unfall oder Krankheit. Nach der Niederkunft hat eine arbeitslose Mutter Anspruch auf weitere 40 Taggelder, was umgerechnet 8 Wochen sind (gemäss Gesetz darf man ja während dieser Zeit sowieso nicht arbeiten, deshalb wahrscheinlich diese Regelung). Falls die Mutter jedoch in den Genuss der Mutterschaftsentschädigung kommt, entfallen diese 40 Taggelder der ALV, da ja die Mutterschaftsversicherung bereits ab Geburt zahlt (nach meinem Verständnis, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren).
Die Regelung der Mutterschaftsversicherung sieht vor, dass eine Mutter vor der Geburt des Kindes 9 Monate lang AHV-versichert war und während dieser Zeit mindestens 5 Monate lang gearbeitet hat. Bei einer Frühgeburt wird diese Dauer entsprechend herabgesetzt. Falls arbeitslos oder stellensuchend, sollte man entweder, um anspruchsberechtigt zu sein, schon Arbeitslosengelder beziehen oder zumindest am Tag der Niederkunft und in den folgenden 14 Wochen anspruchsberechtigt sein, was in so einem Falle bedeutet, dass einzig (einzig, da normalerweise ja auch andere Kriterien erfüllt werden müssen) die reguläre Beitragszeit (12 Monate in den letzten 2 Jahren) erfüllt werden muss. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft www.seco.admin.ch) prüft jeweils, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht. Folglich noch das Zitat aus dem Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung: www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/formulare/318750d.pdf Zitat: Sofern Sie im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos waren und kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, sind bei den Arbeitgebern Bescheinigungen der Beschäftigungszeiten der letzten zwei Jahre einzuholen (Formular 318.752) und der Anmeldung beizulegen.
Der dazugehörige Gesetzesartikel: www.admin.ch/ch/d/sr/834_11/a29.html
Und ein weiterer Interessanter "Bericht über die Auswirkungen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung auf die Arbeitslosenversicherung" www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00399/00401/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH55fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
Hoffe, Dir damit ein wenig einen Durchblick verschafft zu haben. |
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