Autor |
Thema |
|
Kathi1970
194 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 09:42:24 Uhr
|
Für die nächsten 3 Monate möchten wir übergangsweise eine Praktikantin einstellen (danach kommt ein Au-Pair für ein ganzes Jahr) und haben auch ein Mädchen gefunden. Sie arbeitet 60% bei uns. Dass ich sie bei der AHV anmelden muss, auch wenn es nur drei Monate sind, ist doch richtig, oder? Aber was ist mit der Unfallversicherung - schliesst man die nicht immer für ein Jahr ab? Oder ist diese Versicherung nicht an eine Person gebunden, d.h. unser Au-Pair kann sie dann übernehmen? Es wäre sehr ärgerlich, jetzt für ein Jahr zu zahlen, wenn sie nur 3 Monate bei uns ist. Weiss jemand, wie das ist bei Kurzzeit-Praktikanntinen mit AHV und Versicherung |
|
flitziflo
Schweiz
37 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 09:59:45 Uhr
|
Hallo Kathi
Wäre es möglich, dass Eure Praktikantin den Unfallzusatz in Ihre Krankenkasse aufnimmt und Ihr ihr die Mehrprämie zahlt? Ich bin mir leider nicht sicher, ob diese Variante gesetzlich erlaubt ist. |
|
|
Kathi1970
194 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 11:21:56 Uhr
|
Ja, daran dacht ich schon, aber ist das erlaubt? Wer hat Erfahrung mit Praktikantinnen für einen kurzen Einsatz? AHV muss ich doch anmelden, oder? |
|
|
Trice
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 12:31:47 Uhr
|
Ja, die Unfallversicherung schliesst du für ein Jahr bei einer Versicherung ab. Sie kostet ca. 100 Franken. Du kannst aber die gleiche Versicherung für die Praktikantin und anschliessend für das Au-Pair benutzen. Falls du noch eine Haushaltshilfe einstellst, oder eine Bügelfrau beschäftigst etc. etc. kannst du die unter die gleiche Versicherungspolice nehmen. Du zahlst also einmal und kannst mehrere Personen damit abdecken. So hat mich jedenfalls meine Versicherung beraten, da ich vor einiger Zeit die gleiche Frage hatte. Ich hoffe, das hilft dir weiter.
|
|
|
Kathi1970
194 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 12:42:11 Uhr
|
Danke, das klingt super! Darfst Du hier Werbung machen und sagen bei welcher Versicherung Du bist? Ich hatte was von CHF250 gehört für ein Jahr... |
|
|
Liliput
Schweiz
882 Beiträge |
|
Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 17:23:49 Uhr
|
Hallo Kathi
hier hats eine ganz einfache Erläuterung, wie Du vorgehen kannst: www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=akb_hausdienstangestellte
(obwohl mir ja das Wort "Hausdienstangestellte" ziemlich sauer aufstösst)
Darf man hier auch "Gegenwerbung£" für schlechte Versicherungen machen? Ich habe nämlich mit unserer "billigen" nur Scherereien und wechsle darum bei der allernächsten Gelegenheit zur etwas teureren, aber sehr zuverlässigen Zürich-Versicherung. |
|
|
Kathi1970
194 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 17:43:28 Uhr
|
Hallo und danke! Die Frage mit der Versichernug ist klar, bleibt aber offen, was mit der AHV ist. Bei drei Monaten ist ihr Jahresverdienst bei uns "nur" 1800Franken und laut einer Info darf sie 200 verdienen, ohne dass ich AHV zahlen muss? Ist das richtig so? es ist eben ein ziemlicher Aufwand für so eine kurze Zeit. Die Versicherung brauche ich ja dann auch für das nächste Mädchen undd as mache ich jetzt sofort. Aber was ist mit AHV? |
|
|
Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 17:45:55 Uhr
|
lies meinen Link, dann hast Du die Antwort: Du musst AHV bezahlen, wenn sie über 18jährig ist. Dies ist neu seit diesem Jahr und gilt eben nur für "Hausdienstangestellte", wozu eine Praktikantin eben zählt. Aber so kompliziert ist das im Fall nicht.. |
|
|
alexa
Schweiz
32 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 17:49:14 Uhr
|
Hallo Kathi1970
Soll ich mal meinen Mann fragen der arbeitet bei der Versicherung? Ich bin nicht sicher aber ich musste da ich im Jahr nicht 10000 fr verdiene eine Verzichtserklärung aus füllen. Aber ich komme da auch nicht so draus.
|
|
|
Trice
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 18:30:23 Uhr
|
Ich habe meine Versicherung für Berufsunfall vor Jahren bei der AXA Winterthur abgeschlossen. Was hier jedoch beachtet werden muss: Falls die Person länger als 8 Stunden pro Woche bei dir arbeitet, wird sie auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Falls also etwas in der Freizeit passiert (Unfall) deckt dies die Versicherung ab. Es kann sein, dass die Tarife deshalb bei den Versicherungen unterschiedlich sind.
Was die AHV anbetrifft gilt folgendes: Beitragspflichtig sind Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr bzw. ab dem 1. Januar von dem Jahr, in welchem sie den 18. Geburtstag feiern. Die AHV musst du neu auf jeden Fall bezahlen. Bis zum letzten Jahr war ein Freibetrag bis zu einem Verdienst von Fr. 2000.- gültig, falls die Tätigkeit ein Nebenerwerb war. Beispiel: Eine Verkäuferin, die 80% arbeitet, stellt sich einmal im Monat für einen Tag als Babysitterin zur Verfügung. Das gilt dann als Nebenerwerb und wird unter einem Jahreslohn von 2000.-- nicht mehr AHV-pflichtig. Aber dies ist wie gesagt alter Kaffee. Neu gilt ab diesem Jahr, dass alle Erwerbstätigkeiten AHV-pflichtig sind. Es gibt da zwei Wege: Entweder du registrierst dich selber als Arbeitgeber bei der AHV (Gemeindestelle hat Formulare) und rechnest selber die AHV/ALV ab, oder du delegierst das an die AHV-Ausgleichskasse. Sie schicken dir dann ein Formular, das du ausfüllen musst und sie rechnen alles für dich ab. Dies ist aber nicht ganz gratis. Sie belasten eine Quellensteuer - ein anderes Wort für Administrationsgebühren. |
|
|
Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 19:37:52 Uhr
|
Trice, ich war beeindruckt von Deinen Erläuterungen - bis zum letzten Satz. Die Quellensteuer ist eine direkte Steuer, die normalerweise ausländischen Mitarbeitern vom AG direkt vom Lohn abgezogen werden muss. Falls also eine Hausangestellte nach dem vereinfachten Verfahren angestellt wird (ich verweise ja sehr gerne wieder auf meinen obigen Link!!!), dann muss der AG ihr die Quellensteuer abziehen, egal welche Niederlassungsbewilligung oder Nationalität sie hat. Dazu muss der AG aber für alle Arbeitnehmer das vereinfachte Verfahren anwenden, d.h. Quellensteuer abziehen.
|
Bearbeitet von: Helmi47 am: 07.03.2008 20:52:27 Uhr |
|
|
Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 19:39:09 Uhr
|
Zitat: Original erstellt von: alexa
Hallo Kathi1970
Soll ich mal meinen Mann fragen der arbeitet bei der Versicherung? Ich bin nicht sicher aber ich musste da ich im Jahr nicht 10000 fr verdiene eine Verzichtserklärung aus füllen. Aber ich komme da auch nicht so draus.
Alexa, diese Verzichterklärung ist eben bei Hausangestellten seit dem Januar 2008 nicht mehr möglich. |
|
|
Trice
Schweiz
3 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 20:36:35 Uhr
|
Danke für das Kompliment, Helmi47. Deine Erläuterungen zur Quellensteuer sind korrekt, nur ist anscheinend die Quellensteuer im "vereinfachten Verfahren" der AHV eine neu eingeführte Abgabe, die in jedem Fall zu entrichten ist. Es fand diesbezüglich auch eine anregende Diskussion in anderen Foren statt. So wie es scheint, belastet die AHV tatsächlich eine zusätzliche Steuer für die Administration. Die Unsicherheit diesbezüglich ist jedenfalls gross. Wahrscheinlich fragt man da direkt bei der Ausgleichskasse nach. |
|
|
Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 07.03.2008 : 21:13:41 Uhr
|
Hallo Trice
ich habe mich jetzt extra nochmals durchgeklinkt. Falls ich nicht durchgeknallt bin, dann ist die Lage wie folgt:
- fürs Standardverfahren wird eine Administrationsgebühr von 3 % verrechnet von der AHV, die der AG bezahlen muss, ebenso die 1.3 % FAK (Familienausgleichskasse). www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=service_online_rechnen_arbeitgeber_2008
- im vereinfachten Verfahren kann (kann!) der AG auch die Quellensteuer direkt abrechnen, das sind aber 5 % vom Lohn. Dies bezahlt der AN. Die Verwaltungskosten und FAK kommen dann aber noch dazu, wie bei jedem Arbeitgeber (ich habe gerade auf unserer Abrechnung nachgeschaut: bei uns sind es ebenfalls 1.3 % FAK sowie 2 % für Verwaltung. www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=ak_quellensteuer&sprache=de
Also: Quellensteuer sind nicht Administrationskosten und diese Verwaltungskosten sind überhaupt nicht neu.
Wenn dem AN Quellensteuer abgezogen wird, muss er dieses Einkommen natürlich nicht ein zweites Mal versteuern. Einfacher wird dies, weil
- immer der gleiche Satz von 5 % gilt (sonst ändert dies monatlich bei Aenderung des Einkommens) - auch der nicht-quellensteuer-pflichtige AN seine Steuern ordnungsgemäss + gesetzestreu bezahlt hat ohne zusätzlichen Aufwand (denn ganz ehrlich: würdest Du einen kleinen Nebenverdienst als Babysitter bei den Steuern angeben? Und ist die Verlockung nicht gross, bei mehreren Teilzeitjobs einen oder zwei bei den Steuern zu "vergessen"?)
schönes Wochenende! |
|
|
|
Thema |
|