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 Missbräuchliche Kündigung, was ist zu tun?
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Liliput

Schweiz
882 Beiträge

Erstellt am: 07.06.2007 :  11:05:42 Uhr  Profil anzeigen
Missbräuchliche Kündigung, was ist zu tun?

Grundsätzlich sind Regelungen von vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin und Arbeitgeber und Arbeitgeberin im Privatrecht (Obligationenrecht) enthalten.

Missbräuchliche Kündigung - Gesetzliche Grundlagen:
Missbrauchstatbestände: Art. 336 OR
Höhe der Entschädigung: Art. 336a OR
Einsprache- und Klagefrist: Art. 336b OR

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem Grund ausgesprochen wird, der in den Katalogen des Art. 336 OR enthalten ist.

Falls Sie der Ansicht sind, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt worden ist (missbräuchliche Kündigung), so ist es wichtig, folgende Punkte möglichst zu beachten.

Was Sie unbedingt tun müssen:
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber unverzüglich eine schriftliche Begründung der Kündigung, falls die Begründung nicht im Kündigungsschreiben bereits schriftlich festgehalten ist.
  • Erheben Sie noch während der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die erfolgte Kündigung. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. (Musterbrief Einsprache siehe weiter unten)

Wichtig: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Fehlende Beweise sind die grössten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit missbräuchlichen Kündigungen. Wenden Sie sich daher unbedingt an eine kompetente Beratungsstelle.

Frist: Während 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie beim Arbeitsgericht Klage erheben. Verpassen Sie die Frist, können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen.

Zudem erteilen in der Regel die Sekretariate der Arbeitsgerichte arbeitsrechtliche Auskünfte.

Ein Verzeichnis der Arbeitsgerichte bzw. der zuständigen erstinstanzlichen Gerichte, die sich mit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis befassen, kann beim SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft), Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Effingerstrasse 31-35, 3003 Bern, bezogen werden. Diese Stelle erteilt ebenfalls arbeitsrechtliche Auskünfte genereller Natur.

SECO Merkblatt über die Kündigung und den Kündigungsschutz
www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/00027/01519/index.html
Das nach wie vor aktuelle Merkblatt vom Mai 1995 gibt Auskunft über die gesetzlichen Kündigungsfristen, die missbräuchliche Kündigung, die Kündigung zur Unzeit sowie die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Missbräuchliche Kündigung
www.gerichte-zh.ch/ZRP/zuerich.nsf/0/486e99c097a70416c1256c9000375c06/$FILE/Missbrauch.htm

Musterbrief Einsprache bei missbräuchlicher Kündigung
http://www.gerichte-zh.ch/ZRP/zuerich.nsf/0/5670e5f1739b1e81c1256c8a004976a2/$FILE/Mu_Einsprache_missbr.pdf

Übrigens, das Zürcher Arbeitsgericht verfügt über eine tolle Webseite mit vielen nützlichen Tipps und Hinweisen:
www.gerichte-zh.ch/ZRP/zuerich.nsf/0/4591afbff58cbc82c1256d4400710291/$FILE/Arbeit.htm


Weiterführende Links zum Thema Arbeitsrecht

SECO - Arbeitsrecht
www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/index.html
Das Arbeitsrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber

SECO - Rechtliche Grundlagen - Arbeitsgesetz (ArG)
www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00392/index.html
Die Grundlage des Arbeitnehmerschutzes ist das Arbeitsgesetz (ArG), das aus zwei Hauptteilen besteht: Der eine enthält die Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeiten, der andere Teil diejenigen über den Gesundheitsschutz.

ch.ch - das Schweizer Portal des Bundes - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
www.ch.ch/unternehmen/00182/00205/00213/index.html
Arbeitsverhältnis, Schutz und Sicherheit, Sozialversicherungen und Mutterschaftsversicherung, Arbeitskonflikte, Arbeitslosenversicherung und Entlassungen und Gleichstellung.

Schweizerisches Bundesgericht - Eidgenössische Gerichte
www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-links/jurisdiction-links-gerichte-schweiz.htm
Verzeichnis der Gerichte in den verschiedenen Schweizer Kantonen

Webseite Zürcher Arbeitsgericht
http://www.gerichte-zh.ch/ZRP/zuerich.nsf/0/8cd1e3269b8e9659c1256c8900659859/$FILE/Arbeitsgericht.htm

BSV | OFAS | UFAS - Ratgeber Sozialversicherung
http://adminsrv3.admin.ch/bsvr/
Mutterschaft | Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

super nanny


156 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  14:08:42 Uhr  Profil anzeigen
Hallo liliput

Ich habe ein Grosses Problem mit diesem thema.

Ich habe am 1. juni 07 eine kündigug bekommen, aber bei denn gründen fühle ich mich verarscht, leider wuste ich bis gestern nicht mal der grund .
Leider muss ich die gründe hier rauslassen.

Die Behauptungen vom Tagesheim (desen namen ich nicht sage aus Angst):

- Ich wäre immer zu spät gekommen
- Das ich nicht mal recht putzen kann das immer jemand mir nach putzen muss u.s.w.
- Das ich immer Telefoniere werend dem putzen


Das grösste kommt noch:

Am Mittwoch den 30.6.2007 war ich so krank das ich nicht mal sprechen konnte daher war ich an diesem tag nicht arbeiten habe mich aber PÜNKTLICH Abgemeldet um 6:50 uhr rufte meine Mutter an und sprach auf das Tonband,soweit okey weil ich meine arbeit erst um 9:00 uhr beginne, doch gestern als meine Mutter da war musste sie Sich HÖREN LASSEN: das an disem mittwoch eine sitzung war über die man erst dann wuste wenn mann zu arbeit gekommen ist,das sei der grösste grund der kündigung.Nun auch die oberen punkte stimmen NICHT ich war immer über 1 halbe stunde ender da also um 8:30 uhr . da habe ich zeugen.
wegen dem telofonieren das ging so ich hate WENN ÜPERHAUPT 15 MINUTEN PAUSE,doch das nicht genug mir hat man gesagt wenn ich ein kind im kindergarten holle darf ich telefonieren und jetzt sagt man das stimmt nicht aber ich habe es schwarz auf weiss.

Wie soll ich jetzt da vor gehen????

Bearbeitet von: super nanny am: 07.06.2007 14:11:33 Uhr
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Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  14:41:51 Uhr  Profil anzeigen
Die Kündigung ist gemäss OR jederzeit und ohne Begründung möglich. Wie der Arbeitsvertrag ist sie sogar auch dann gültig, wenn nur mündlich ausgesprochen. Dennoch ist es - nicht zuletzt aus Beweisgründen - ratsam, eine Kündigung schriftlich abzufassen. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wie Liliput schreibt, gem. OR 336 und Dein Arbeitgeber darf Dich wegen zu langer Pausen oder zuwenig sauberem Küchenboden entlassen. Ob das nun stimmt, ist dabei absolut unerheblich und es lohnt sich nicht, dass Du Dich weiter darüber aufregst.

Hingegen schreibst Du, dass Du am 30.6. (ich nehme an, Du meinst 30. Mai?) krank warst (wie lange? hast Du ein Arztzeugnis?) und am 1.6. die Kündigung erhalten hast. Vielleicht kannst Du mit den Sperrfristen etwas anfangen?

Während einer Krankheit oder nach einem Unfall beträgt die Sperrfrist im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage ab Ausbruch der Krankheit oder dem Unfalldatum.

Ich nehme aber an, dass Du 1 Monat Kündigungsfrist hast und Dein AG fairerweise bereits am 1.6. statt, wie er ja könnte, erst Ende des Monats, per 31.7. gekündigt hat. Dann hast Du nur noch die Chance, während der Kündigungsfrist zu erkranken, damit diese hinausgezögert wird. http://syndikat.ch/navi8/detail332/ Ob sich dies allerdings lohnt, ist wohl mehr als fraglich. Du müsstest nämlich einen Monat länger dort bleiben und Dich rumärgern.

Im übrigen finde ich es richtig, dass man NICHT telefoniert, wenn man ein Kind im Kiga abholt. Hinweg ja, aber meistens ist das Telefon ja nicht zu Ende, wenn Du das Kind in Empfang genommen hast und da ist es unanständig und verantwortungslos, weiterzuschwatzen.

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Fosi


8 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  15:20:39 Uhr  Profil anzeigen
Hallo

dem mit dem Telefonieren stimme ich zu! ich finde sowieso, während der Arbeitszeit, gehört das Telefon abgeschalten oder versorgt. In dringenden Fällen kann man ja immer noch fragen ob es möglich wäre kurz zu telefonieren.
Mit den kurzen Pausen kann ich gut mitfühlen. Ich arbeitete über zwei Jahre in einer Kinderkrippe, und wir hatten gerade mal 15 Minuten um zu essen. Das war jedoch nicht so schlimm, weil mir sonst alles gefiel.

Leider ist es so, der Arbeitgeber findet immer einen Grund, um eine Kündigung auszusprechen. Da nützt alles Jammern nichts.

Herzliche Grüsse
Fosi
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super nanny


156 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  15:34:35 Uhr  Profil anzeigen
Helmli ja stimmt am 30.5 war ich krank sorry nein der vertrag ging normal bis 31.7 sie haben mir aber per 30.6.07 gekündigt, ja ich arbeite nur dinstag mittwoch also 40% hatte aber für denn 29.5.07 - 31.5.07.
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Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  16:17:45 Uhr  Profil anzeigen
Also, ganz genau: Du warst nur am 30.5. krank, hast die Kündigung am 1.6. erhalten per 30.6.? Bist Du noch in der Probezeit? Sonst beträgt die Kündigungsfrist gemäss OR 1 Monat und ist demzufolge erst per 31.7. gültig. Aber Dein letzter Satz ist glaub nicht fertig, also präzisier den Sachverhalt mal.
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super nanny


156 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  17:24:35 Uhr  Profil anzeigen
ja für den 30.5.07 habe ich ein arztzeugnis bekommen.
nein ich bin nicht in der probezeit.
der arbeitsvertrag war vom 19.2.07 bis 31.7.07 normal aber wegen diesen gründen schon per 30.6.07.
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Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 07.06.2007 :  19:32:34 Uhr  Profil anzeigen
Wunderbar! Also: ich bin zwar nicht Anwalt (aber Arbeitgeber) und behaupte darum, dies ist ein befristeter Vertrag, der überhaupt nicht vorzeitig gekündigt werden kann ausser wenn die Gründe auch für eine fristlose Kündigung ausreichen. Und hier ist der Gesetzgeber seeeeehr streng.

Art. 337

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

a. aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Ausserdem kann der AG einen Vertrag nicht per 30.6. auflösen, wenn er sich auf obige Gründe berufen würde, sondern müsste dies per sofort machen, weil ihm ja die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Ich schlage Dir vor, Deinen AG schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen (befristete Verträge sind nicht vorzeitig kündbar, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen - aber auch dann muss die Kündigungsfrist von 1 Monat per Ende des Monats eingehalten werden). Die Gründe, die zu dieser Kündigung geführt haben, sind absolut irrelevant, ausser sie wären eben so gravierend, dass sie für einen "Fristlosen" reichen. Und das tut ein dreckiger Boden oder ein Privatgespräch eben nicht. Zufrieden?
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