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action_mami07
Deutschland
1 Beitrag |
Erstellt am: 17.12.2007 : 18:42:47 Uhr
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Hallöchen, bin neu hier und hab direkt mal ein kleines problem Derzeit klage ich unterhalt bei meinem vater ein. . . (muss ein bisschen ausholen). . . Vom 1.8.05 bis zum 23.12.05 befand ich mich in der ausbildung zur Kinderpflegerin die ich dann aber abgebrochen habe um im sommer 2006 (1.8) neu anzufangen, da ich es aus persönlichen gründen alles nicht mehr gepackt habe. In der zeit vom 15.1.06 bis 15.7.06 hab ich aber jeden Monat knapp 10 stunden auf 2 kleine kinder aufgepasst hab dafür aber nich mehr als 50 euro insgesammt pro monat bekommen.
Nun will mein Vater eine bescheinigung, gilt das nun als Schwarzarbeit, habe jetzt nämlich bammel als die mutter der kinder sagt das dass evtl der fall sein könnte. Aber weder sie noch ich haben da ja damals drüber nachgedacht da es für mich normal war ein bissel zu babysitten wie es viele andere Jugendliche ja auch machen. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. DAnke |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 17.12.2007 : 18:48:38 Uhr
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hallo action mami
kann es sein, dass Du in Deutschland wohnst und eben arbeitest? Dann solltest Du aber in einem deutschen Forum nachfragen, da wir in der Schweiz nicht ganz die gleichen Gesetze haben. |
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Nuggitante
Schweiz
1352 Beiträge |
Erstellt am: 17.12.2007 : 20:07:35 Uhr
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@helmi47
und wie sieht es denn in der schweiz aus?
danke
Nuggitante |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 17.12.2007 : 20:53:19 Uhr
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nein, ich denke nicht. Da action mami ja gleichzeitig eine Ausbildung gemacht hat und daher einen Lohn bezogen hat, gilt dieser riesige Babysitter-Lohn von total max. 300 Euro als Nebenerwerb und der ist bei diesem Betrag nicht AHV-pflichtig.
www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=akb_geb_nehm_neben
Ab 2008 sowieso nicht, zum Glück. Die ganze Abrechnerei kostet ja bedeutend mehr, als dann effektiv für AHV und versicherte Person rausschaut.
Bei den Steuern müsstest Du ihn wohl theoretisch angeben. Du könntest allerdings wohl soviele Berufsauslagen etc. abziehen, dass dies keinen Unterschied machen würde. Also, ich persönlich würde das vergessen... aber ich bin nicht der Steuerexperte und zum Glück anonym in diesem Forum, falls der Herr Steuerkommissär da mal kontrollieren würde... |
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flodderin
Deutschland
1185 Beiträge |
Erstellt am: 17.12.2007 : 20:53:34 Uhr
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@action_mami07: Dazu müsstest du genauere Angaben machen. Hast du Kindergeld bekommen und wieviel hast du in dieser Zeit insgesamt verdient mit dem Babysitten, denn es gibt einen Freibetrag für sowas, der liegt um die 7.000 Euro im Jahr, müsste ich aber nochmal genauer fragen.
Wenn du aber detailliertere Infos haben möchtest, würde ich dir empfehlen, deine Frage nochmal bei www.studis-online.de. nachzufragen, die haben da Menschen, die sich besonders gut mit sowas auskennen. Schrei einfach nach Renate |
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Nuggitante
Schweiz
1352 Beiträge |
Erstellt am: 17.12.2007 : 21:00:20 Uhr
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danke helmy47
Nuggitante |
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Nuggitante
Schweiz
1352 Beiträge |
Erstellt am: 17.01.2008 : 23:18:02 Uhr
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ich bin grad ein bisschen erschrocken, als ich heute im tv gehört habe, dass alle leute, die in einem privathaushalt arbeiten und egal welchen lohn sie im jahr bekommen, angemeldet werden MÜSSEN.
hab wohl helmi47's link nicht genau genug gelesen.
also, auch ein babysitter MUSS angemeldet werden, sonst ist es schwarzarbeit. oder helmi47?
hier stehts: http://www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=akb_hausangestellte&sprache=de
hmm
Nuggitante |
Bearbeitet von: Nuggitante am: 17.01.2008 23:23:48 Uhr |
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Traumerin
Schweiz
9 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 10:15:35 Uhr
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hmm also in meinem Fall werd ich der AHV mal bescheid sagen ich muss jedoch erwähnen dass ich ja trotz alledem meine AHV abgaben zu zahlen habe einfach nur das Minimum.. Hab mich auch schon gefragt wie das mit steuern aussieht wen mal als Tagesmammi arbeitet. Wen ich jedoch noch steuern dafür zahlen muss kann ichs ja theoretisch sein lassen dan hab ich mehr aus als einnahmen |
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siby
3025 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 10:47:11 Uhr
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Natürlich muss man auch als Tagesmami Steuern zahlen.
Allerdings kann man (im Aargau ist das so, wie das sonst gehandhabt wird keine Ahnung) pro Tag pro Tageskind 16.Fr. abziehen. Man muss aber alles angeben auch die Spesen! Dann kann man ja noch die allgemeinen Abzüge abziehen.
Also ich hab als Tagesmami nicht mehr Ausgaben wie Einnahmen, ich weiss nicht wie du auf die Idee kommst. Ich arbeite allerdings auch meine 46h in der Woche.
Neu ist es so, dass man alle Angestellten bei der AHV melden muss, also auch Babysitter die 18 Jahre alt sind. So wurde mir das letztens von unserem Babysitter-Dienst gesagt. Da lob ich mir doch wirklich unseren Verein, ich muss mich um so Sachen wie AHV überhaupt nicht kümmern. |
Bearbeitet von: siby am: 18.01.2008 11:22:21 Uhr |
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Liliput
Schweiz
882 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 16:32:30 Uhr
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Endlich kommt der «Zwerg» einmal dazu, auch noch seinen «Senf» zum provokativen Titel «Babysitten Schwarzarbeit?» abzugeben.
Um es vorweg zunehmen: Der Titel «Babysitten Schwarzarbeit?» ist irreführend und es besteht leider die Gefahr, dass da einiges durcheinander gebracht wird.
Denn es wäre ja in der Tat der absolute Hammer, Gelegenheits-BabysitterInnen zu «kriminalisieren»!!!
Zunächst aber einmal einige Ausführungen und Gedanken zum Begriff «Schwarzarbeit»:
Zu Recht schreibt das SECO, dass Schwarzarbeit viele «Erscheinungsformen» hat. (www.keine-schwarzarbeit.ch - Webseite Staatssekretariat für Wirtschaft SECO)
[Zitat SECO: ...Schwarzarbeit ist definierbar als eine entlöhnte, selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die als Arbeit an sich legal ist, bei deren Ausübung aber gegen Rechtsvorschriften verstossen wird. Das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA) umschreibt verschiedene Formen von Schwarzarbeit:
- die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet werden,
- die nicht gemeldete Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die Leistungen einer Sozialversicherung beziehen,
- die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in Verletzung des Ausländerrechts,
- die Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, die den Steuerbehörden nicht gemeldet werden,
- Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, um die Unterstellung unter die obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen zu umgehen (Scheinselbständigkeit),
- wenn Umsätze, die der Mehrwertsteuer unterliegen, den Behörden nicht gemeldet werden.
...]
Grundsätzlich bezieht sich der Begriff «Schwarzarbeit» auf folgende 2 Bereiche: • Sozialversicherung • Steuerbehörde
Wenn also ein Teenager (14, 15 oder 16 Jahre) sporadisch 2, 3 oder 4-mal im Monat Abend-Babysitting macht und dies nicht deklariert, so ist dies sicher keine «Schwarzarbeit»! (Möglicher Nebenverdienst: 4x CHF 30.- mal 12 Monate entspricht ca. CHF 1'500.- pro Kalenderjahr)
Zu Recht kennen sowohl Steuerbehörden wie auch Sozialversicherungen sogenannte «Freibeträge».
Zum Beispiel kennt die Aargauer Kantonale Steuerbehörde: (Hervorhebungen von Liliput)
[Zitat Steueramt des Kanton Aargau: ...
Lebenssituationen - Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre
Durch die Kinder/Jugendlichen zu versteuerndes Einkommen
Nach § 21 Abs. 2 StG sind unter elterlicher Sorge stehende Kinder/ Jugendliche für folgende Einkünfte selbstständig steuerpflichtig
• Gewinne aus Grundstückverkäufen (aus dem Eigentum der Kinder), • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z.B. "Lehrlingslohn", Temporärstelle), • Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung).
Kindern/Jugendlichen wird trotz eigenständiger Steuerpflicht normalerweise keine Steuererklärung zugeschickt, weil auf Grund der meist geringen Einkünfte noch keine Steuern geschuldet sind (steuerbare Einkommen unter ca. CHF 5'000 lösen im Kanton Aargau keine Steuern aus).
Falls Kinder/Jugendliche erhebliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z.B. Sport) und somit steuerbares Einkommen erzielen, ist bei der Gemeinde eine Steuererklärung zu verlangen.
Im Zusammenhang mit dem Einkommen bei Lernenden (AZUBI) ist wichtig zu wissen, dass die Berufsauslagen (wie Fahrt zur Arbeit oder Mehrkosten der Verpflegung) abzugsberechtigt sind, währenddem die Kosten im Zusammenhang mit der Berufsschule als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten gelten. ...]
Weitere Info: www.ag.ch/steueramt/de/pub/natp/lebenssituationen/lebenssituation_kinder.php
Ähnliche Regelungen sind auch im Sozialversicherungs-Bereich (AHV/IV/EO-Beiträge etc.) zu finden. (Hervorhebungen von Liliput)
[Zitat Steueramt des Kanton Aargau: ...
4.2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
Personen, die Kinder aus fremden Haushalten betreuen, gelten nur dann als selbstständig erwerbend, wenn sie sich um mehrere Kinder verschiedener Familien kümmern, ein spezifisches Unternehmerrisiko tragen und gegenüber den Auftraggebenden in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann sind die Personen, die Kinder aus fremden Haushalten betreuen, direkt gegenüber der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Beitragspflichtiges Einkommen: Beitragspflichtig ist die Entschädigung für Betreuung
und Erziehung der Kinder. Von den jährlichen Einnahmen können die geschäftsmässig begründeten Ausgaben abgezogen werden. - Befreiung von der Beitragspflicht: Handelt es sich bei der Betreuungstätigkeit um einen Nebenerwerb und ist das Einkommen im Kalenderjahr niedriger als Fr. 2'000.--, werden die AHV/IV/EO-Beiträge nur auf Verlangen der selbstständig erwerbenden Person erhoben (Art. 19 AHVV). Es ist dabei Folgendes zu beachten: Die Führung des eigenen Familienhaushalts gilt als Haupterwerb; der Verzicht auf die Beitragserhebung kann die künftigen Rentenansprüche schmälern.
- Meldung bei der AHV-Gemeindezweigstelle: Personen, die Kinder aus fremden Haushalten betreuen, haben sich zur Erfassung der Beitragspflicht bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anzumelden, wenn sie nicht bereits als selbstständig
Erwerbende vermerkt sind. ...]
Weitere Info: www.ag.ch/steueramt/shared/dokumente/pdf/einkuenfte_kinderbetreuung.pdf
Zusammenfassung - Babysitting für Jugendliche bis 18 Jahre:
In der Regel kennen die meisten Schweizer Kantone vergleichbare Regelungen.
Somit stellen also grundsätzlich kleinere (Neben)Verdienste (insbesondere von Jugendlichen) bis ca. CHF 2'000.- pro Kalenderjahr hinsichtlich Besteuerung und Sozialversicherung kein Problem dar und gehören sicher nicht in die Kategorie «Schwarzarbeit»!
Im Gegenteil: Der «Liliput Zwerg» möchte Jugendliche dazu ermutigen, mit solch einem schönen Nebenjob zu lernen, einwenig Verantwortung zu übernehmen (Stichwort Sozialkompetenz) und dabei erst noch einwenig «Sackgeld» zu verdienen.
Immer noch viel «sinnstiftender», als irgendwo in einem «Alki-, Penner- oder Kiffer-Schuppen» herumzuhängen...
Weitere Liliput Forumsbeiträge zum Thema Babysitting: • «Babysitting: Babysitter-Kurs, eine Zusammenfassung» • «Lohn für den Babysitter wieviel pro Std und Kinder» • «Babysitter Diplom oder Ausweis - Altersgrenze» • «Wie alt muss bei ihnen der Babysitter mindestens sein?» |
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Liliput
Schweiz
882 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 17:26:32 Uhr
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Ganz vergessen, als Nachtrag noch eine Ergänzung zu «action_mami07»
Auch in Deutschland gibt es hinsichtlich «Mini-Jobs» ähnlich «vernünftige» Regelungen. (Ob die Schweiz da den Deutschen abgeschrieben hat , oder umgekehrt, kann nicht schlüssig beantwortet werden )
Also mit Deinen «mickrigen» 50 Euro pro Monat (600 € pro Jahr) musst Du Dir sicher keine Sorgen machen!
Denn auf der Deutschen Minijob-Zentrale Webseite heisst es da: (Hervorhebungen von Liliput)
[Zitat Minijob-Zentrale: ...
Vorteile für Arbeitnehmer
Die Höchstgrenze für den regelmäßigen monatlichen Verdienst bei Minijobs liegt bei 400 Euro.
Minijobber zahlen in der Regel keine Abgaben: Sie erhalten normalerweise Ihren Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall die gesamten 400 Euro.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden.
Mehrere Minijobs
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Beispiel: Herr G. arbeitet regelmäßig seit 1. Juni 2003 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1.Juli 2003, beginnt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Herr G. ist für den Monat Juni noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch insgesamt die 400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen. ...]
Weitere detaillierte Infos unter www.minijob-zentrale.de/nn_10188/DE/1__AN/Node.html |
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Frosch
Schweiz
2046 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 17:38:23 Uhr
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Hallo actionmami 07, 50,--€ sind noch kein Problem. Da es nur gelegentliches Babysitten war, ist es auch nicht meldepflichtig, ausserdem ist es in so geringem Rahmen höchstens eine Aufwandsentschädigung. Wenn du ganz sicher gehen willst bekommst du alle nötigen Unterlagen und Infos beim Finanzamt. Unter 400,--€/monatlich würde bei einem Beschäftigungsverhältnis nur eine Pauschale von ein paar Prozent anfallen. Für was will denn dein Vater eine Bescheingung? |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 18:26:57 Uhr
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Lieber Zwerg
natürlich hast Du recht - was Arbeitnehmer unter 18 Jahre angeht. Aber seit dem 1.1.08 wurden die Vorschriften verschärft und die Regelung, dass bei Einkommen aus Nebenverdienst unter 2000.-- jährlich darauf verzichtet werden kann, AHV zu bezahlen, ist nicht mehr gültig für Hausangestellte.
Und wie Nuggitante ganz richtig gemerkt hat, muss nun auch ein Babysitter angemeldet werden. Aber ehrlich: wenn ich meinem Nachbarsmeitli mal 50.-- bezahle, weil sie meine Kinder gehütet hat, werde ich dies weiterhin schwarz machen. Pfui, pfui, Helmi! |
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Nuggitante
Schweiz
1352 Beiträge |
Erstellt am: 18.01.2008 : 19:13:37 Uhr
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danke helmi47
ich glaube eben auch dass es für alle gilt, egal wie alt.
da werden wohl einige eltern ihre babysitter nicht anmelden.
und man muss vorsichtig sein wenn man eigentlich den ganzen verdienst nach hause nehmen möchte und sich als babysitter vorstellen geht, dass man dafür die richtigen eltern erwischt....
Nuggitante |
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siby
3025 Beiträge |
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Liliput
Schweiz
882 Beiträge |
Erstellt am: 23.01.2008 : 17:51:22 Uhr
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@Helmi Was heisst da Pfui, pfui...
Irgendwie macht es fast den Anschein, dass da gewisse Leute beim ausarbeiten von solchen Gesetzen die «Bodenhaftung» verloren haben.
Eigentlich wollte der «Zwerg» extra wegen der «BabysitterInnen Problematik» beim SECO nachfragen. Dies ist nun aber nicht mehr nötig, da Ueli Schmetzer vom Kassensturz dies Frau Sibylle Burger-Bono vom SECO gefragt hat.
Kassensturz Sendung vom 22.01.2008 www.sf.tv/sf1/kassensturz/manual.php?catid=kassensturzsendungsartikel&docid=20080122-putzfrau
Fazit: Für Jugendliche unter 15 Jahren gelten halt ohnehin etwas andere «Vorgaben» (Stichwort Arbeitsgesetz). Mit anderen Worten: Es sollte also kein Problem darstellen, wenn dem 14-jährigen Nachbarsmeitli ein kleines «Sackgeld» ausbezahlt wird!
[Zitat: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 30
Mindestalter
1 Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen:
a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen;
b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen.
3 Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Altersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen.
...]
Direkter Link zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz): PDF: www.admin.ch/ch/d/sr/8/822.11.de.pdf
Vielleicht kann ja beim nächsten SRK-Babysitterkurs ein Jugendlicher sich mal erkundigen, ob nun Babysitting unter «kulturelle, künstlerische oder sportliche Darbietung» fallen.
Ja, wenn das die grössten Probleme in der Schweiz sind, na dann... |
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Helmi47
Schweiz
3074 Beiträge |
Erstellt am: 23.01.2008 : 20:20:25 Uhr
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Zitat: Original erstellt von: Liliput
Vielleicht kann ja beim nächsten SRK-Babysitterkurs ein Jugendlicher sich mal erkundigen, ob nun Babysitting unter «kulturelle, künstlerische oder sportliche Darbietung» fallen.
Ja, wenn das die grössten Probleme in der Schweiz sind, na dann...
Das hast Du aber schön gesagt, Liliput!
Ich denke, das sollte alles akzeptiert werden: "kulturell", weil der Babysitter ein Märchen vorliest, "künstlerisch", wenn er das Kind beim Malen fördert und "sportlich", wenn er noch eine Runde Fussball spielt... |
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Babysitter89
Schweiz
115 Beiträge |
Erstellt am: 28.01.2008 : 00:35:06 Uhr
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Hallo Zäme Ich bin jetzt 18 Jahre alt und gehe neben meinem Praktikum (70% in einer KiTa) noch 2-3 mal in der Woche je so ca. 3h Stunden babysitten. Was müsste diese Familie oder auch ich angeben? Bin durch diese vielen Informationen leicht verwirrt. :-) |
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Thema |
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