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 Hausdienstarbeit - AHV Merkblatt Hausangestellte
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Liliput

Schweiz
882 Beiträge

Erstellt am: 08.06.2007 :  14:19:23 Uhr  Profil anzeigen
Hausdienstarbeit - AHV/IV Merkblatt für Hausangestellte

Liliput möchte an dieser Stelle gerne auf ein informatives AHV/IV Merkblatt (Stand am 1. Januar 2007) hinweisen, das von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, dem Bundesamt für Gesundheit und dem SECO herausgegeben worden ist.

Dieses AHV/IV Merkblatt vermittelt eine gute Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Fragen von Hausdienstarbeit / Hausangestellten. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind aber ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

PDF: Hausdienstarbeit - AHV/IV Merkblatt für Hausangestellte

Für alle, die keinen Adobe Acrobat Reader (PDF) auf dem Computer installiert haben, nachfolgend ein kleiner Merkblatt-Auszug zur Hausdienstarbeit:

Was gilt als Hausdienstarbeit?
Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
• Raumpflegerin/Raumpfleger;
• Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann; Babysitterin/Babysitter);
• Kinderbetreuung;
• Haushaltshilfe;
• Hauswartin/Hauswart;
• sowie weitere Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen.

Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Um die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) abzurechnen, sind die Hausdienstarbeitgebenden verpflichtet, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushaltes anzumelden. Rechnet die Hausdienstarbeitgeberin oder der Hausdienstarbeitgeber bereits für anderes Personal bei einer Verbandsausgleichskasse ab, so kann sie oder er auch für die Hausdienstangestellten bei dieser Kasse abrechnen.

Beitragspflichtige Personen
Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Im Hausdienst tätige AHV-Rentenberechtigte zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung. Für sie gilt ein Freibetrag von 16800 Franken im Jahr bzw. 1400 Franken pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Kein Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner (ab 62 Jahren für Frauen und ab 63 Jahren für Männer). Für sie müssen auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Einkommen aus Nebenerwerb
Auf die AHV/IV/EO/ALV-Beitragsabrechnung kann verzichtet werden, wenn
• das Einkommen aus einem Nebenerwerb stammt, d. h. parallel dazu im In- oder Ausland ein Haupterwerb ausgeübt wird, und
• das Einkommen höchstens 2000 Franken im Jahr beträgt.

Obligatorische Unfallversicherung
Die Hausdienstarbeitgebenden sind verpflichtet, ihr Personal gegen Unfall zu versichern. Dazu müssen sie sich bei einer Unfallversicherung anmelden.
• Hausdienstarbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
• Hausdienstarbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, müssen auch gegen Nichtberufsunfall versichert werden.

Berufliche Vorsorge
Nur Monatslöhne ab 1658 Franken bzw. Jahreslöhne ab 19890 Franken werden der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Die Löhne verstehen sich als Bruttolöhne (gleicher Lohn wie für die AHV). Alle Arbeitgebenden, die diese Mindestlöhne ausrichten, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden. Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob der betreffende Arbeitgebende einer Einrichtung angeschlossen ist.


Weitere Auskünfte und Informationen zu Hausdienstarbeit und Hausangestellte
Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs. Es ist ebenfalls auf Internet unter www.ahv-iv.info abrufbar.

Arbeitsrechtliche Auskünfte erteilen in der Regel die Sekretariate der Arbeitsgerichte. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Direktion für Arbeit, Arbeitsbedingungen, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Tel. 031 322 29 48, erteilt arbeitsrechtliche Auskünfte genereller Natur.

Webseite SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft - Arbeitsrecht
www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/index.html
Das Arbeitsrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht ist in mehreren Gesetzen geregelt – von zentraler Bedeutung sind insbesondere das Obligationenrecht (Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag), das Arbeitsgesetz (allgemeiner Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeit, Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter) und das Unfallversicherungsgesetz (Arbeitssicherheit).
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