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 Liliput Forum Archiv - Stand 17. November 2008
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Lissi

Deutschland
8 Beiträge

Erstellt am: 10.06.2007 :  22:30:49 Uhr  Profil anzeigen
Hilferuf:
Ich bin gelernte Hauswirtschafterin und war von August bis Januar bei einer Familie im Kanton Luzern als Nanny beschäftigt. Dann musste ich zusätzlich zu Haushalt und Kind noch in der Pizzeria der Familie putzen und arbeiten. Ich hatte keinen Vertrag, bekam keine Fahrtkosten und mußte auch noch meinen Lebensunterhalt selbst errichten.

Inzwischen bin ich seit Januar wieder in Deutschland. Auf meinen Forderungen geht diese Familie nicht ein und wir sind inzwischen vor dem Arbeitsgericht. In zwei Wochen habe ich einen Gerichtstermin. Kann mir jemand weiterhelfen - brauche ich einen Rechtsanwalt - oder kann ich das alleine durchziehen. Habe keinen Rechtsschutz und bekomme noch ca. 3 bis 4 tausend Franken. Die Familie streitet alles ab. Wohin kann ich mich wenden?

Bearbeitet von: Lissi am: 12.06.2007 06:21:23 Uhr

Janine


16 Beiträge

Erstellt  am: 11.06.2007 :  09:34:27 Uhr  Profil anzeigen
hallo lissy
das ist ja wohl krass jetzt eine Frage an mich wieviel hast du dan bei dieser Famile als nanny verdient?
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Zafi

Schweiz
163 Beiträge

Erstellt  am: 11.06.2007 :  11:26:55 Uhr  Profil anzeigen
@Lissi!

Boa,das ist je echt voll heftig,was Du da in dieser Familie als Nanny erlebt hast! Tut mir sehr leid für Dich!
Würde Dir sehr gerne helfen,aber kenne mich damit leider nicht aus.
Ich Drücke Dir aber ganz doll die Daumen,
das alles gut ausgeht für Dich!!!!


Liebe Grüsse
Zafi
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Liliput

Schweiz
882 Beiträge

Erstellt  am: 11.06.2007 :  17:37:40 Uhr  Profil anzeigen
Hallo Lissi

Nun, auch wenn Sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, so geniessen Sie dennoch einen gesetzlichen Schutz, der im Normalarbeitsvertrag (NAV) festgehalten ist.

Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer bietet somit einen minimalen gesetzlichen Schutz, der auch von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eingehalten werden muss.

Somit haben Sie auch eine Grundlage, um vor Arbeitsgericht zu klagen.

Da Ihr ehemaliger Arbeitgeber aus dem Kanton Zürich stammt, ist u.a. das zuständige erstinstanzliche Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten das Arbeitsgericht in Zürich.

Übrigens, das Zürcher Arbeitsgericht verfügt über eine sehr informative Webseite mit vielen nützlichen Tipps und Hinweisen. Zudem erteilen in der Regel die Sekretariate der Arbeitsgerichte arbeitsrechtliche Auskünfte.
www.gerichte-zh.ch/ZRP/zuerich.nsf/0/4591afbff58cbc82c1256d4400710291/$FILE/Arbeit.htm

PDF: Kanton Zürich - Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Für alle, die keinen Adobe Acrobat Reader (PDF) auf dem Computer installiert haben, nachfolgend ein kleiner Auszug aus dem Zürcher Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer:

Geltungsbereich Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer im Kanton Zürich

A. Für vollbeschäftigte Arbeitnehmer

Art. 1. Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nachstehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder einem Kollektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse sowie Au-pair- und Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrverhältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen
vorsieht.

Der NAV gilt nicht:
a) für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstellt sind,
b) für Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Für Arbeitsverhältnisse zwischen nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern
und ihren Arbeitgebern gelten die Bestimmungen des Abschnittes B


B. Für Teilzeitangestellte

Teilzeitangestellte (Art. 319 Abs. 2 OR)

Art. 23. Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen (Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestellten.

Die Bestimmungen des Abschnittes A dieses NAV gelten sinngemässauch für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht besondere Regelungen aufgestellt sind.

Arbeitszeit, Lohn

Art. 24. Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.

Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt. Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlassen. Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzeiten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den Richtlinien von Hauswirtschaft Zürich.


Weiterführende Links zum Thema Arbeitsrecht

SECO - Arbeitsrecht
www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/index.html
Das Arbeitsrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber

SECO - Rechtliche Grundlagen - Arbeitsgesetz (ArG)
www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00392/index.html
Die Grundlage des Arbeitnehmerschutzes ist das Arbeitsgesetz (ArG), das aus zwei Hauptteilen besteht: Der eine enthält die Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeiten, der andere Teil diejenigen über den Gesundheitsschutz.

Personenfreizügigkeit Schweiz - «Gesetze und Verordnungen»
www.personenfreizuegigkeit.ch/gesetze.htm
Die Vollzugsstelle flankierende Massnahmen und die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU wahr. Im Vordergrund der flankierenden Massnahmen steht der Schutz des Schweizer Lohnniveaus.
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Lissi

Deutschland
8 Beiträge

Erstellt  am: 11.06.2007 :  21:05:34 Uhr  Profil anzeigen
habe 1100 Franken verdient, davon musste ich noch alle Fahrtkosten bezahlen und zwar jeden tag 50 km und manchmal auch zweimal wenn der Sohn in die Pizzeria wollte, dann musste ich sechs Tage die Woche arbeiten - und auch nachts da sein.
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