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 Liliput Forum Archiv - Stand 17. November 2008
 Recht und Gesetz - Rechtsfragen - OR, ZGB...
 Arbeitszeugnis - kann mir von Euch jemand sagen...
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carry30

Schweiz
3 Beiträge

Erstellt am: 15.10.2007 :  15:33:11 Uhr  Profil anzeigen
hallo zusammen!
Kann mir von Euch jemand sagen,
1. Wie lange ( Monate..) ich das Recht habe ein Zeugnis zum Verbessern meiner ehemaligen Arbeitgeberin zurück zu schicken, und
2.ob es rechtens ist von meiner ehemaligen Arbeitgeberin, einen negativen Satz in das ( auf Wunsch von mir ) zu verbessernde Zeugnis nachträglich hinein zu schreiben.
Bsp: Wenn Sie im nach hinein reinschreibt: Fr. ....wurde in der Kündigungsfrist von der Arbeit frei gestellt....
Ist das korrekt? ???
Hoffe, das kann mir jemand beantworten ?
Danke!
Gruss Carry

Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 15.10.2007 :  20:58:08 Uhr  Profil anzeigen
Hallo Carry

zu Frage 1 habe ich leider auch keine Antwort gefunden. Ich würde dies aber nicht allzulange hinauszögern und ev. beim Arbeitsgericht in Deinem Kanton nachfragen, wie lange Du dort Zeit für eine allfällige Klage hast. Wenn Dein AG nämlich nicht freiwillig ein faires Zeugnis ausstellt, kannst Du ja dort eine Aenderung verlangen. Mit viel Aerger für den AG verbunden ...

Zu Frage 2 hingegen schon:

Für das Arbeitszeugnis ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird. Eine Freistellung ist daher im Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht zu erwähnen. (Quelle: KV Schweiz)

Im übrigen hat der AG das Zeugnis "wohlwollend" zu formulieren und diese absolut unnötige Bemerkung ist ja wohl kaum "wohlwollend" gemeint. Das musst Du Dir nicht gefallen lassen.

Aber natürlich ist es "rechtens", wenn der AG in der zweiten Fassung des Zeugnisses nochmals etwas anderes korrigiert. Genauso rechtens ist es dann allerdings, wenn Du auch diese Formulierung wieder beanstandest.

Gruss
Helmi
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anniegirl

Schweiz
252 Beiträge

Erstellt  am: 17.10.2007 :  18:40:56 Uhr  Profil anzeigen
Man kann ein Arbeitszeugnis theoretisch auch selber schreiben und dem AG zur Unterschrift vorlegen.
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Kuckuck

Schweiz
1 Beitrag

Erstellt  am: 18.10.2007 :  11:14:33 Uhr  Profil anzeigen
Hallo carrie
Punkt 1: Die Verjährung für den Zeugnisanspruch und für Änderungsanträge im Arbeitszeugnis beträgt 10 Jahre, im Kanton Zürich 5 Jahre.
Punkt 2: Siehe Antwort von Helmi 47

Gruess
kuckuck
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