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 AHV: Hausangestellte / Hausdienstangestellte
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Liliput

Schweiz
882 Beiträge

Erstellt am: 25.09.2006 :  13:33:52 Uhr  Profil anzeigen
Informationen zu Hausangestellte / Hausdienstangestellte

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Als Hausangestellte (Hausdienstarbeit) gelten Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

• Raumpflegearbeiten
• Praktikum als Au-pair-Mädchen/-Junge
• Kindermädchen (Kinderbetreuung, Babysitting etc.)
• Haushalthilfe
• Hauswarttätigkeit
• Gartenarbeiten
• weitere Tätigkeiten in der Wohnung, im oder ums Haus herum

Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber sind Sie verpflichtet auf dem Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Das Abrechnen von Sozialversicherungsbeiträgen für Hausangestellte ist einfach.

Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen (www.ahv-iv.info) unterstützen Sie gerne bei dieser Aufgabe. Wertvolle Informationen entnehmen Sie dem AHV Merkblatt für Hausdienstarbeit. PDF: AHV-Merkblatt Hausdienstarbeit

Hinweis - Einkommen aus Nebenerwerb
Auf die AHV/IV/EO/ALV-Beitragsabrechnung kann verzichtet werden, wenn
• das Einkommen aus einem Nebenerwerb stammt, d.h. parallel dazu im In-/Ausland ein Haupterwerb ausgeübt wird
und
• das Einkommen höchstens 2000 Franken im Jahr beträgt.


AHV-Beiträge für Hausangestellte / Hausdienstangestellte

Hausangestellte erzielen oft nur kleine Einkommen. Das kleinste Einkommen genügt aber bereits, um kostengünstig gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt zu sein.

Arbeitgebende sind für die Anmeldung der Angestellten bei der Ausgleichskasse verantwortlich.

Die Anmeldung ist einfach und schnell gemacht.


Anmeldung für Arbeitgebende: (Beispiel SVA Zürich)

Leicht gemacht in sechs Schritten

• Mitglied einer Ausgleichskasse werden
• AHV-Ausweis der Angestellten verlangen
• Kinderzulagen abklären
• Unfallversicherung abschliessen
• Berufliche Vorsorge klären
• Detaillierte Jahresschlussabrechnung


1. Mitglied einer Ausgleichskasse werden

Wenn Sie als Arbeitgeber, Arbeitgeberin noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind, können Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons anmelden. Wenn Sie im Kanton Zürich wohnhaft sind, füllen Sie bitte den Fragebogen für Hausangestellte aus und senden Sie uns diesen zusammen mit dem AHV-Ausweis der angestellten Person zu. Wir werden Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber erfassen. PDF: Fragebogen für Hausangestellte


2. AHV-Ausweis der Angestellten verlangen

Verlangen Sie von Ihrer Angestellten, Ihrem Angestellten den AHV-Ausweis und stellen Sie uns diesen zusammen mit dem Fragebogen zu. Sollte für die angestellte Person kein Ausweis vorhanden sein, können Sie einen neuen Ausweis bestellen. Drucken Sie das Formular Anmeldung für einen Versicherungsausweis aus und füllen Sie dieses zusammen mit Ihrer Angestellten, Ihrem Angestellten aus. PDF: Anmeldung / Formular AHV-Versicherungsausweis


3. Kinderzulagen abklären

Wer als Hausangestellte oder Hausangestellter tätig ist und Lohn bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen. Arbeitgebende reichen die Anmeldung für Kinderzulagen für Ihre Hausangestellten bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein. In der Regel ist das die AHV-Ausgleichskasse. Diese prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. PDF: Merkblatt Kinderzulagen Kanton Zürich

Wenn der Ehepartner bereits eine volle Zulage bezieht, besteht für die Ehepartnerin kein Anspruch mehr.


4. Unfallversicherung abschliessen

Der Abschluss einer Unfallversicherung für Hausangestellte ist obligatorisch. Auch hier ist das Vorgehen einfach.

Sie wählen eine Unfallversicherung aus und melden sich dort. Die meisten Versicherer stellen für Einkommen bis CHF 10'000.00 pro Jahr eine Pauschalprämie von rund 100.00 Franken in Rechnung. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.

Für den Unfallversicherer genügen für das Erstellen des Vertrages Ihre Adresse und die Lohnsumme, welche Sie der Hausangestellten auszahlen. Weitere Angaben zur angestellten Personen werden meist nicht verlangt. Der Unfallversicherer stellt Ihnen einmal jährlich einen Einzahlungsschein zu.

Die Ausgleichskasse, stellt Ihnen mit dem Willkommensschreiben für neue Mitglieder ein Dokumentationsset zu. Sie erhalten wichtige Informationen und Merkblätter für Arbeitgebende. Gleichzeitig fordern wir Sie auf, uns die Unfallversicherung Ihrer Wahl und die Versicherungspolice mitzuteilen.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG PDF: AHV-Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG


5. Berufliche Vorsorge klären

Wenn der monatliche Bruttolohn Ihrer Hausangestellten CHF 1'613.00 (Jahreseinkommen über CHF 19'350.00) übersteigt, müssen dafür Pensionskassenbeiträge bezahlt werden. Sie müssen sich als Arbeitgeber einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, dann wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Es ist die Aufgabe der Ausgleichskasse, den Anschluss der Arbeitgebenden an eine Vorsorgeeinrichtung zu überprüfen. Sie macht diese Kontrolle, wenn Sie Hausangestellte mit Einkommen über CHF 1'613.00 monatlich beschäftigen. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung noch nicht gemacht wurde, muss dies innert zwei Monaten nachgeholt werden.

Liegen die Bruttolöhne unter den oben erwähnten Beträgen liegen, dann müssen sich Arbeitgebende keiner beruflichen Vorsorge anschliessen. Detaillierte Information finden Sie im Merkblatt Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG. PDF: AHV-Merkblatt Berufliche Vorsorge BVG


6. Detaillierte Jahresschlussabrechnung

Am Jahresende erhalten Sie von der Ausgleichskasse das Formular für die Jahresabrechnung. Sie deklarieren die von Ihnen während des Jahres ausbezahlten Löhne. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular schicken Sie der Ausgleichskasse. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formular Jahresabrechnung 2005 / Jahresabrechnung 2006 im Internet herunter zu laden und auf Ihren Computer abzuspeichern. Das Formular kann elektronisch ausgefüllt werden.

Die auf der Jahresabrechnung deklarierten Löhne werden auf den individuellen Konten der Arbeitnehmenden verbucht. Sie erhalten von der Ausgleichskasse die definitive Jahresabschlussrechnung, auf der die zu bezahlenden Beiträge detailliert ausgewiesen sind.


Sozialversicherungsbeiträge für Hausangestellte berechnen

Sie möchten die Höhe der Sozialversicherungskosten für Ihre Hausangestellten kennen?

Für den Kanton Zürich haben Sie die Möglichkeit, über den SVA Online-Rechner den Betrag zu erfahren, welchen Sie den Angestellten vom Lohn abziehen müssen und welchen Beitrag Sie als Arbeitgeber leisten.

www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=service_online_rechnen

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag ergeben den Gesamtbetrag, den Sie bei der Ausgleichskasse abrechnen müssen.


Nettolohnvereinbarung
Es ist möglich, dass Sie mit der Angestellten, mit dem Angestellten die bar ausbezahlte Lohnsumme pro Monat oder pro Stunde vereinbart haben. Dass heisst, dass Sie als Arbeitgeber bereits sind, auch die Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Für die Abrechnung mit der Ausgleichskasse berechnen Sie den Bruttolohn. Tabelle Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne. PDF: Umrechnungstabelle - Nettolöhne / Bruttolöhne

Hausangestellte im Rentenalter
Für Hausangestellte im Rentenalter gilt eine Sonderregelung. Für Rentnerinnen und Rentner müssen Sozialversicherungsbeiträge nur auf Einkommen über CHF 1'400.00 monatlich abgerechnet werden.



Link Tipps zu diesem Thema:

Sozialversicherungen in der Schweiz
www.sozialversicherungen.admin.ch

AHV-IV Institution AVS-AI
www.ahv.ch

SVA Zürich - AHV Beiträge Hausangestellte / Hausdienstangestellte
www.svazurich.ch/text/index.cfm?page=akb_hausdienstangestellte&sprache=de

nessli

Schweiz
2 Beiträge

Erstellt  am: 24.10.2007 :  15:51:03 Uhr  Profil anzeigen
Hallo zusammen

Wie ist es mit Versicherungs- und AHV Beiträgen bei Kindermädchen wenn sie KEINE Hausarbeit machen müssen? Ich arbeite ab nächster Woche bei zwei Familien je 40% als Kindermädchen ohne Hausarbeiten. Sind die Familien verpflichtet mir die Berufs/Nichtberufs-Unfallversicherung zu bezahlen? Wie ist es mit der AHV? Muss ich die ganzen 10% selber zahlen? Habe einen Stundenlohn von 17.-
Wird das nach Lohnhöhe geregelt oder wie ist das?

Danke für Euren Rat.
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Helmi47

Schweiz
3074 Beiträge

Erstellt  am: 24.10.2007 :  18:48:16 Uhr  Profil anzeigen
Die Art Deiner Beschäftigung hat überhaupt keinen Einfluss darauf, ob Dein AG Versicherungen und AHV bezahlen muss, komische Vorstellung!

Da Du mehr als 8 Std./wöchentlich pro AG arbeitest, muss Dich jeder gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichern, die Hälfte der NBU und ebenso die Hälfte der AHV darf er Dir abziehen. Deine Stundenlohnabrechnung würde mich aber trotzdem interessieren: wie steht es mit Ferien oder Ferienentschädigung und schliessen Deine AG eine Krankentaggeldversicherung für Dich ab? 17.--/Std. finde ich jetzt doch etwas mager.

Gruss
Helmi
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